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BVG-Urteil

Die Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

Nun ist es raus, und viele werden sich freuen: Nach einem Beschluss des höchsten deutschen Gerichts in Karlsruhe ist die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig. Alle Daten sind unverzüglich zu löschen.

Karlsruhe (ddp/red) - Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung darf in ihrer jetzigen Form nicht weiter betrieben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die Karlsruher Richter erklärten die seit 2008 geltende Regelung zur massenhaften Speicherung der Telefon- und Internetverbindungsdaten der gesamten deutschen Bevölkerung für verfassungswidrig und nichtig. Die Daten müssten nun unverzüglich gelöscht werden. Das Gericht machte zugleich deutlich, dass solche Datensammlungen künftig nur noch unter strengen Vorgaben für die Sicherheit und Verwendung der Daten zulässig seien.

Die angegriffenen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung verletzen nach Einschätzung der Richter das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Die «anlasslose Speicherung» von Telekommunikationsdaten könne bei den Bürgern «ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens» hervorrufen, heißt es im Urteil. Dieses "diffus bedrohliche Gefühl des Beobachtetseins" könne Einschüchterungseffekte bewirken.

Auch wenn Kommunikationsinhalte nicht gespeichert würden, ließen sich aus den Daten inhaltliche Rückschlüsse ziehen, die bis in die Intimsphäre hineinreichten. Damit könnten "Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers" erstellt werden, urteilte das Gericht.

Die jetzt gekippte Regelung verpflichtete Telekommunikationsfirmen und Internetprovider dazu, die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ohne konkreten Anlass vorsorglich sechs Monate lang zu speichern. Protokolliert wurde, wer wann wie lange mit wem von wo aus per Telefon, Handy, E-Mail, Fax oder SMS kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Der Abruf der Daten durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste war unter bestimmten Umständen gestattet, um Straftaten verhindern und verfolgen zu können.

Der Erste Senat betonte, dass zwar "eine Speicherpflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig" sei. Derzeit sei bei der Ausgestaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil es an dem erforderlichen hohen Maß an Datensicherheit, an einer Begrenzung der Datenverwendung, an Transparenz und an Rechtsschutzmöglichkeiten mangele.

Die Vorratsdatenspeicherung sei zwar keine Maßnahme, die auf eine "Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre". Und eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen sei heute für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. Die Vorratsdatenspeicherung sei aber ein «besonders schwerer Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt», betonten die Richter.

Bislang sei auch nicht genügend eingegrenzt, für welche Zwecke die Daten verwendet werden dürften. Erlaubt ist dies laut Urteil nur zum Schutz von "überragend wichtigen" Rechtsgütern. Ein Datenabruf für die Strafverfolgung setze eine schwere Straftat voraus. Ein Datenabruf für die Polizei zur Gefahrenabwehr dürfe nur zugelassen werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit vorliege.

Dies gelte auch für die Nachrichtendienste, wobei hier eine Verwendung der Daten «freilich in vielen Fällen ausscheiden» dürfte, so das Gericht. Denn die Geheimdienste seien in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahr eher in der "Vorfeldaufklärung" tätig.

Gegen die Vorratsdatenspeicherung hatten rund 35 000 Menschen Klage erhoben. Zu den Beschwerdeführern gehörten zahlreiche Bundestagsabgeordnete von Grünen und FDP, auch die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).

Das deutsche Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Einen Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung sah das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht.

02.03.2010

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