Offenbar schwere Mängel bei Befreiung von GEZ-Gebühr
Das undurchsichtige Regelwerk bei dem Antrag um eine Befreiung von den Rundfunkgebühren lässt nun auch Verbraucherschützer laut werden. Es sind verschiedenste Verbraucher von den unklaren gesetzlichen Vorschriften betroffen.
Hamburg (red) – Einige Unklarheiten und Rechtsvorschriften im Bezug auf die Befreiung von GEZ-Gebühren lassen nun auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen laut werden. Beispielsweise kann man der Meldung zufolge die Befreiung von Rundfunkgebühren beantragen, allerdings gilt diese bei Bewilligung nicht rückwirkend. Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale betont: "In der Beratung können zwar viele Sachverhalte aufgeklärt werden, es bleiben jedoch etliche Beschwerden, die an den gesetzlichen Vorschriften scheitern. Dies betrifft vor allem Empfänger staatlicher Hilfeleistungen oder Verbraucher, die mit Geldforderungen konfrontiert werden und die für sie veränderten Regeln nicht kennen." Die Verbraucherzentrale hat deshalb die Niedersächsische Landesregierung aufgefordert, die Rechte der Verbraucher zu stärken und die gesetzlichen Vorgaben zu ändern.
Befreiung nicht rückwirkend
Rundfunkteilnehmer können von der Gebührenpflicht befreit werden. Befreiungen sind derzeit jedoch nur ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Dies trifft zum Beispiel den Studenten, der nach Semesterbeginn einen Bafög-Antrag stellt und dieser erst nach entsprechender Bearbeitungsdauer bewilligt wird. Trotz der rückwirkenden Bafög-Gewährung beginnt die Gebührenbefreiung erst einen Monat später. Gerecht wäre es, den Befreiungsantrag künftig an den Beginn des zugrunde liegenden Leistungsbescheides, dem Bafög-Bescheid, zu koppeln, so die Verbraucherschützer.
Keine Befreiung trotz Wohngeld und ALG II
Keine Gebührenbefreiung erhalten ALG-II-Empfänger, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld I erhalten. Hier sollte eine Befreiung möglich sein, wenn der gewährte Zuschlag unter der monatlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 17,98 Euro liegt, fordern die Verbraucherschützer. Auch Bezieher von Wohngeld werden nach den geltenden Regeln nicht von den Rundfunkgebühren befreit. Seit vergangenem Jahr ist Wohngeld zwingend vor der Sozialhilfe zu gewähren. Sie sind vielmehr auf den Erstbezug von Wohngeld angewiesen. Dies sei besonders verbraucherunfreundlich, weil es keine Möglichkeit der Wahl gebe. Wohngeld sollte deshalb als Befreiungstatbestand gelten. Unklar seien zudem die Regeln wegen besonderer Härtefälle. Die Voraussetzungen dazu seien nicht klar definiert und hätten eine "erhebliche Rechtsunsicherheit" zur Folge.
Beratungsangebote der Verbraucherzentrale
Einen Beratungsservice gibt es landesweit unter der Festnetznummer 0551-2934148. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich direkt in der Beratungsstelle Göttingen ohne Anmeldung beraten zu lassen oder auch im Internet unter: rundfunkgebuehren@vzniedersachsen.de.
26.04.2010

