Online-Videorekorder sind laut BGH unzulässig
Nach einer Klage von RTL gab der Bundesgerichtshof dem Sender weitgehend Recht. Der webbasierte Videorekorder der Seite "Shift.tv" sei gesetzeswidrig. Ein Berufungsgericht muss nun über Details in dem Fall entscheiden.
Berlin (red) – Automatisierte Videorekorder im Internet sind laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs "in der Regel unzulässig". Am Mittwoch teilte das Gericht mit, dass solche Dienstleistungen gegen die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der betroffenen Fernsehsender verstoßen.
Ausbeutung der eigenen Leistungen
Kommerzieller oder privater Gebrauch?
Da "Shift.TV" nicht kostenlos nutzbar ist, konnte sich die Plattform nicht darauf beziehen, dass die Kunden selbst die Aufzeichnungen für den privaten Gebrauch herstellen. Private Programmkopien sind in der Regel zulässig, jedoch wird durch Zwischenschaltung eines kommerziellen Dienstleisters daraus, laut BGH, ein Geschäft. Das Berufungsgericht OLG Dresden muss nun entscheiden, ob die Vorwürfe des BGH auf "Shift.TV" zutreffen. Zudem beabsichtigt RTL eine Schadenersatzklage gegen den Online-Anbieter.
Auch für ähnliche Anbieter könnte das Urteil Konsequenzen haben. Unter Juristen ist es umstritten, ob webbasierte Videorekorder gegen die Leistungsschutzrechte verstoßen.
23.04.2009

