Payback-Urteil stärkt Schutz der Kunden vor Werbung
Niederlage für Payback: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kunde mit einer gesonderten Erklärung seinen Willen dazu bekunden muss, wenn er Werbung von einem Unternehmen haben will. Eine einfache Unterschrift sei nicht ausreichend.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Anbieter des Kundenbindungs- und Rabattsystems Payback geklagt. Dabei ging es im Wesentlichen um drei Klauseln, die in den Payback-Anmeldeformularen zu finden sind. Eine dieser Klauseln hat am heutigen Mittwoch der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Dabei geht es um eine Einwilligung des Kunden in die Nutzung seiner Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS.
"Opt-out" ist nicht zulässig
Als Hintergrund gaben die Richter das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb an. Danach seien Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Um sich etwa mit der Zusendung von Werbung einverstanden zu erklären, müsse der Kunde eine gesonderte Erklärung abgeben. Die Unterschrift des Kunden unter dem Payback-Vertrag reiche nicht aus.
Nur Teilsieg der Verbraucherschützer
Wenn die Kunden nicht widersprechen, darf Payback die Kundendaten aber wie bisher weitergeben. Eine weitere Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am "Payback"-Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Rabatte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
16.07.2008

