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Bitstrom-Zugang

Regulierung für DSL-Vorleistung ist teilweise rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag einer Klage der Deutschen Telekom gegen die Regulierung des Marktes für ein bestimmtes DSL-Vorleistungsprodukt teilweise stattgegeben.

Leipzig (red) - Der so genannte Bitstrom-Zugang ist ein Vorleistungsprodukt, das Wettbewerber beim Ex-Monopolisten Deutsche Telekom nachfragen, um ihrerseits eigene DSL-Produkte für Endkunden anbieten zu können.

Bitstream hat vieles erleichtert

Für DSL Anschlüsse unter eigenem Namen standen den Wettbewerbern ohne eigenes Netz bislang zwei Alternativen zur Verfügung: Entweder konnten sie Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom erhalten, mussten dafür aber mit erheblichem Investitionsaufwand alle rund 8000 Hauptverteiler erschließen; oder sie konnten Telekom-Breitbandanschlüsse an ihre eigenen Kunden weiterverkaufen ("Resale DSL"), wobei nur eine Zuführung über 74 zentrale Netzknoten nötig wird. Eine individuelle Produktpalette wurde erst über Bitstream möglich.

Strenge Vorgaben der Netzagentur

Nach dem Rechtsstandpunkt der Regulierungsbehörde hat die Telekom ihren Wettbewerbern bislang nicht genügend Individualität geboten, da die Produkte qualitativ an die Leistungen gebunden sind, die die Telekom ihren eigenen Endkunden anbietet.

Deshalb erlegte die Netzagentur der Telekom die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen auf Nachfrage die Überlassung von DSL-Anschlüssen in sämtlichen technischen Varianten zu gewähren. Außerdem sollten die Zugangsentgelte zuvor genehmigt werden. Das Weiteren wurde die Telekom verpflichtet, ein Standardangebot aufzulegen.

Die Telekom bekommt teilweise Recht

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Telekom jetzt teilweise Recht. Zwar sei grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit beim Bitstrom-Zugang korrekt. Die Richter beanstandeten aber die Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Vorab-Genehmigungspflicht. Die Behörde hätte abwägen müssen, ob nicht eine die Telekom weniger belastende nachträgliche Entgeltregulierung ausgereicht hätte. Die Pflicht zur Vorlage eines Standardangebots hob das Gericht deshalb auf.

30.01.2009

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