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Wettbewerbsrecht

Streit um Google Adwords geht zum EuGH nach Luxemburg

Womit darf man bei Google Adwords werben? Auch mit den Namen eines Konkurrenten oder mit dessen Erfolgsmodell? Damit hat sich jetzt der Bundesgerichtshof beschäftigt.

Karlsruhe (AFP/cm) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird entscheiden, ob Unternehmen die Markenbezeichnungen der Konkurrenz als Schlüsselwörter für die Suchmaschine Google im Internet nutzen dürfen, damit ihre eigene Werbung neben der Trefferliste erscheint. Die unter Juristen höchst strittige Frage konnte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Beschluss wegen des Bezugs zum EU-Recht nicht klären und legte den Fall dem Luxemburger Gericht zur Entscheidung vor.

Nach Worten des Vorsitzenden Richters Joachim Bornkamp ist es für die Internet-Werbung von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Marke wie etwa Coca Cola neben ihrer Herkunftsfunktion zusätzlich auch eine Werbefunktion besitzt, die etwa auch bei der Internetwerbung der Suchmaschine Google geschützt werden muss. Falls dies nicht der Fall ist, könnte etwa ein kleiner Brausehersteller das Schlüsselwort Coca Cola als sogenanntes AdWord angeben, damit seine Anzeige neben allen Treffen der Suchmaschine zu der weithin bekannten Marke Coca Cola erscheint.

Werbung mit fremden Federn

Im aktuellen Fall hatte ein Händler von Erotikartikeln den eingetragenen Namen "bananabay" - eines im Internet bereits gut eingeführten Konkurrenzunternehmens - als Adword benutzt, um seine Werbung neben der Trefferliste zu "bananabay"-Produkten zu platzieren.

Beschreibungen, kein Markenname

Laut BGH dürfen allerdings beschreibende Bezeichnungen als AdWord genutzt werden. In diesem Fall hatten sich zwei Anbieter von elektronischen Leiterplatten gestritten, die im Englischen "printed circuit board" genannt und "pcb" abgekürzt werden. Die Klage der Markeninhaberin "PCB-Pool" gegen die Verwendung des Schlüsselwortes "pcb" durch einen Konkurrenten scheiterte nun, weil laut BGH die angesprochenen Fachkreise diesen Begriff als beschreibendes Kürzel für "Leiterplatten" und nicht als Markennamen verstehen.

Keine Verwechslungsgefahr

In einem dritten Verfahren entschied der BGH, dass Teile des Firmennamens wie "beta layout" von Mitbewerbern als Adword benutzt werden dürfen weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Damit unterlag das Unternehmens "Beta Layout GmbH" mit der Klage gegen einen Konkurrenten, der mit dem Adword "beta layout" geworben hatte. Zur Begründung hieß es, Internetnutzer würden nicht annehmen, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der "Beta Layout GmbH" stamme.

23.01.2009

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