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Verbot

Telekom muss irreführende Werbung für Flatrate einstellen (Upd.)

Mit hohen Datenübertragungsraten von bis zu 25 Mbit/s hatte die Telekom eine VDSL-Flatrate beworben, auf eine mögliche Drosselung wurde nur im Kleingedruckten hingewiesen. Irreführend für Verbraucher - fanden die Richter.

Bonn/Berlin (afp/red) - Wie das Bonner Landgericht in der Begründung seines Urteils verlauten ließ, ginge der Verbraucher aufgrund der Werbung fälschlicherweise davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolge, auch wenn ein bestimmtes Datenvolumen verbraucht sei. Der Hinweis auf die Drosselung in den AGB reiche nicht aus, um dem Kunden auf die Reduzierung der Übertragungsrate von 25 Mbit/s auf 6 Mbit/s nach Erreichen einer bestimmten Volumengrenze hinzuweisen.

Werbeaussagen sind für Kauf entscheidend

Gerade die Werbeaussagen seien in den meisten Fällen kaufentscheidend, und insofern sei die Werbung irreführend, so die Richter. Die Deutsche Telekom (www.telekom.de) darf nun im Internet nicht mehr mit hohen Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf eine mögliche Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen.

Internetanschluss doch nicht ohne Drosselung

Laut Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale hatte die Telekom für ihre Call&Surf Comfort VDSL Anschlüsse geworben, ohne explizit auf die Drosselung hinzuweisen. Diese Information war nach Meinung der Verbraucherzentrale in einem PDF-Dokument "nur umständlich zu finden". Daher reichten die Verbraucherschützer Klage ein.

Reaktionen der Telekom

Die Telekom erklärte, sie habe die Geschwindigkeitsbegrenzung bislang noch gar nicht umgesetzt, "insofern können wir die Aufregung nicht verstehen". Auf die vertragliche Regelung weise das Unternehmen inzwischen in einer Fußnote hin. Die Telekom werde aber Berufung einlegen, vor allem weil die Werbeaussage "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit- und Volumenbeschränkung" auch mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung richtig sei.

26.10.2011

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