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Fristen und Kleingedrucktes

Tipps für die Rückgabe von Online-Bestellungen

Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht den Erwartungen entspricht? Wenn man einige Tipps beachtet, hat man wenig Probleme, das Geschenk wieder loszuwerden - sei es durch Rücksendung oder Weiterverkauf des Artikels. Immer wichtig: das Kleingedruckte.

Berlin (red) - Videospiele, Handys, PCs, Flachbildfernseher oder Digitalkameras sind auch in diesem Jahr wieder beliebte Weihnachtsgeschenke. Mindestens 14 Millionen Deutsche haben laut einer Umfrage von Bitkom und Forsa in diesem Jahr Weihnachtsgeschenke im Web bestellt. Das geht aus einer Erhebung des Marktforschungsinstituts GfK und des Branchenverbands Bitkom hervor. Doch was ist, wenn ein Präsent die Erwartungen nicht erfüllt? Wer Geschenke per Online-Shopping kaufe, könne sie in der Regel mühelos zurückgeben, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Der Bitkom erklärt, was bei einer Rückgabe von Weihnachtsgeschenken zu beachten ist:

Festgelegte Fristen einhalten

Als erstes muss die Frist eingehalten werden. Ist die Ware geliefert, bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit darf der Besteller den Kaufvertrag widerrufen. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, läuft die Frist mindestens eine Woche. In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn man die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt hat. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.

Rücksendung oft kostenlos

Die meisten Händler verlangen, dass die Rücksendung frankiert ist. Das Porto bekommt der Absender erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Ausnahme: Ist die Ware noch nicht bezahlt, kann man auf den Portokosten sitzen bleiben. Wenn der Shop nicht nur ein Widerrufsrecht gewährt, sondern ein ausdrückliches "Rückgaberecht", muss er immer die Kosten übernehmen.

Einen großen Fernseher, ein Fahrrad oder Möbel muss niemand selbst zur Post tragen. Als Faustregel gilt: Was nicht als normales Paket kam, sondern mit der Spedition, kann man vom Händler abholen lassen. Tipp: Die Abholung schriftlich verlangen - am besten per Einschreiben. So gibt es kein Missverständnis, ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde.

Geld groß Wer sich nicht fristgerecht um die Rückgabe des Geschenks kümmert, sieht sein Geld womöglich nicht wieder. Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten die Geschenke wieder loszuwerden.

Die AGB und das Kleingedruckte lesen

In den Geschäftsbedingungen (AGB) der Händler steht oft mehr als die gesetzlichen Standards. So bieten einzelne Shops auch kostenlose Abholung an. Andere bitten um eine kurze Benachrichtigung per Mail vor der Rücksendung. Deshalb lohnt es sich, das Kleingedruckte in den Bestell-Unterlagen zu lesen, denn die Regelungen fallen nicht selten zum Vorteil der Kunden aus.

Letzte Alternative: Wiederverkauf des Geschenks

Sollte keine Rückgabe mehr möglich sein, lassen sich Geschenke auch im Internet verkaufen – etwa per Online-Auktion. Private Verkäufer müssen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Nur Händler sind dazu verpflichtet. Privatpersonen können auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Es reicht der Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft". Der Verkäufer darf aber keinen Mangel verschweigen oder bewusst falsche Angaben machen. Wichtig ist auch, Urheberrechte zu beachten. Wer ein Gerät anbietet, sollte keine Bilder des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.

29.12.2009

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