Umstrittene Vorratsdatenspeicherung formal bestätigt (Upd.)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die so genannte Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten formell bestätigt. Damit wurde eine Klage der Iren abgewiesen, die ein noch schärferes Gesetz erreichen wollten.
Luxemburg (AFP/cm) - Die Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten durfte laut dem Urteil mehrheitlich verabschiedet werden und bedurfte nicht der Einstimmigkeit, urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg zu einer Klage Irlands. Über mögliche Grundrechtsverletzungen sei damit nicht entschieden, betonten die Luxemburger Richter.Die entsprechende Richtlinie sei 2006 zu Recht vom Ministerrat auf der Grundlage des EG-Vertrags mehrheitlich verabschiedet worden, urteilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg. Er wies damit eine Klage Irlands ab. Irland hatte argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung hätte als so genannter Rahmenbeschluss der polizeilichen Zusammenarbeit einstimmig verabschiedet werden müssen.
Die Vorratsdatenspeicherung war 2006 auf Initiative von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien beschlossen worden. Danach werden nicht die Inhalte aber verschiedene Kontaktdaten der Telefon- und Internetnutzung für sechs Monate gespeichert. Das sind etwa Zeitpunkt und Dauer eines Telefongesprächs, bei Handygesprächen auch der Standort, die Kontaktdaten von E-Mails sowie Zeiten der Internetnutzung. In den meisten EU-Staaten können polizeiliche Ermittlungsbehörden auf diese Daten zugreifen.
In Deutschland hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung nach eigenen Angaben eine Beschwerde von 34.000 Bundesbürgern beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe initiiert. Auch nach dem rein formalen Urteil des EuGH blieb der Arbeitskreis optimistisch. "In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist eine anlasslose, massenhafte, computerisierte Erfassung beliebiger Personen ins Blaue hinein nicht hinnehmbar", erklärte der Arbeitskreis am Dienstag in Luxemburg.
Nach einem Bericht des Deutschlandfunks wurde auch die irische Regierung bereits von einer irischen Bürgerrechtsorganisation verklagt. Irland speichert die Kommunikationsdaten sogar für drei Jahre. Entsprechend seiner positiven Grundhaltung hatte Irland vor dem EuGH keine datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die obersten EU-Richter hatten deshalb auch nicht über mögliche Grundrechtsverletzungen zu entscheiden.
Streitig war allein die Rechtsgrundlage, auf der die Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde. Geplant war zunächst ein so genannter Rahmenbeschluss über die polizeiliche Zusammenarbeit. Ein solcher Beschluss entspricht einem völkerrechtlichen Vertrag und erfordert Einstimmigkeit. Irland hätte daher mehr Einfluss gehabt, schärfere Regelungen durchzusetzen. Auf Vorschlag der EU-Kommission wurde die Vorratsdatenspeicherung jedoch als reguläre Richtlinie zur Regulierung des Binnenmarktes verabschiedet, wofür eine qualifizierte Mehrheit ausreicht.
Wie nun der EuGH entschied, war dies richtig. Die den Anbietern auferlegte Pflicht, die Daten zu speichern, sei mit erheblichen Investitionen und Betriebskosten verbunden, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Unterschiedliche Reglungen der einzelnen Länder hätten daher die Chancengleichheit auf dem europäischen Binnenmarkt erheblich beeinträchtigt. Zudem regele die Richtlinie auch nur die reine Speicherung der Daten durch die Anbieter. Die Nutzung dieser Daten durch die Polizei- und Justizbehörden sei von den Bestimmungen der Richtlinie gar nicht erfasst.
10.02.2009

