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Irreführende Werbung

Urteil: Gratisangebote müssen auch gratis bleiben

Als kostenlos beworbene Zusatzangebote müssen auch dauerhaft kostenlos bleiben. Andernfalls ist die Werbung irreführend und unzulässig, urteilte das Landgericht Koblenz gegen den Telefon- und Internet-Anbieter 1&1. Für das beworbene Zusatzpaket fallen später Gebühren an.

Koblenz (afp/red) - Das Gericht bestätigte am Freitag auf Anfrage einen Sieg des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen 1&1.

Zum Internetanschluss bot 1&1 Neukunden ein "Sicherheitspaket" mit Antivirus- und Firewall-Software an. Im Internet wurde dies auffällig als "kostenlos" beworben. Nur unten auf der Seite versteckt konnten die Kunden lesen, dass das Paket ab dem siebten Monat 4,44 Euro kostet. Allerdings war es möglich, während der sechs Freimonate zu kündigen.

Kostenlos muss dauerhaft kostenlos heißen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband bewertete das Sicherheitspaket als Mogelpaket und klagte. Mit Erfolg: Das Gesetz verbiete es ausdrücklich, Waren und Dienstleistungen als kostenlos zu bewerben, "wenn gleichwohl Kosten zu tragen sind". Dies treffe hier nach Ablauf der Freimonate zu. 1&1 könne nicht darauf verweisen, dass der Kunde ja kündigen kann, um das Sicherheitspaket dann doch für zumindest sechs Monate kostenlos zu nutzen.

25.05.2010

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