Webadressen: Wer zuerst registriert, siegt
Ein aktuelles BGH-Urteil stärkt die Rechte von Domainhändlern. Ein Händler hatte eine Domain 1997 registrieren lassen, nun beanspruchte eine Firma genaus dieses Kürzel für sich.
Karlsruhe (ddp/cm) - Ein Unternehmen kann nicht die Löschung einer bestehenden Internetadresse verlangen, auch wenn diese genauso lautet wie das Firmenkürzel des klagenden Unternehmens. Was zählt, ist der Zeitpunkt der Registrierung der Domain. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Damit haben die Richter einem Unternehmen Recht gegeben, das Domainnamen zu Tausenden registrieren lässt, um die Domains später zu verkaufen. Darunter war auch die Domain "ahd.de", ahd ist seit Oktober 2001 aber auch die abgekürzte Firmenbezeichnung eines Hard- und Softwaredienstleisters. Dieser hatte auf Übertragung der Domain geklagt und verloren.
"Keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung"
Der BGH entschied, dass die klagende Firma keinen Anspruch auf Löschung des Domainnamens habe. Denn das Halten des Domainnamens stelle nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung des klagenden Unternehmens dar.
20.02.2009

