Urteil: Lockanrufe sind betrügerische Täuschung
So genannte Ping-Anrufe, die zum Rückruf bei einer kostenpflichtigen Tonbandansage animieren sollen, sind nach einer Entscheidung des Oldenburger Oberlandesgerichts als betrügerische Täuschung anzusehen.
Oldenburg (ddp/red) - Im konkreten Fall hatten sich die Angeschuldigten im Dezember 2006 von einem Netzbetreiber 0137er-Nummern besorgt und über spezielle Computer in der Weihnachtszeit Hunderttausende Lockanrufe gestartet, wie das OLG am Dienstag mitteilte. (Az. 1Ws371/10)
Sah aus wie eine Festnetznummer
Bei den Angerufenen erschien im Telefondisplay die gebührenpflichtige Nummer, die allerdings nur bei genauem Hinschauen zu erkennen war, weil die Deutschlandkennung 49 vorangestellt und die erste Null weggelassen worden war. Rund 786.850 Telefonteilnehmer riefen die angezeigte Nummer zurück. Jeder einzelne Rückruf löste Kosten in Höhe von 98 Cent aus.
Die Angeschuldigten hätten die Absicht verfolgt, sich durch die provozierten unsinnigen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, befanden die Richter. Im vorliegenden Fall hatte die Bundesnetzagentur bereits sechs Tage nach den fraglichen Ping-Anrufen die kostenpflichtige Nummer abgeschaltet und den Netzbetreibern untersagt, die Gebühren von den Telefonkunden einzuziehen.
Wo ist der Unterschied zum Verwählen?
Das Landgericht Osnabrück hatte zuvor die auf Betrug gestützte Anklage nicht zugelassen, weil ein solcher Ping-Anruf keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache sei. Er unterscheide sich äußerlich nicht von dem Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt.
01.09.2010

