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Urteil zu untergeschobenen Bestellungen nach Anrufen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband gewinnt eine Klage gegen Versandhändler von Medaillen und Münzen. Die Firma hatte offenbar Verbraucher angerufen und anschließend unaufgefordert Ware verschickt, obwohl am Telefon nie etwas bestellt worden war.

Berlin (ddp/red) - Ein Versandhändler darf nicht unaufgefordert Waren an Verbraucher senden und eine Rechnung beifügen. Das entschied das Landgericht Hildesheim nach einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, wie der Verein am Mittwoch in Berlin mitteilte. Das Urteil in diesem offensichtlichen Fall von Anruf Abzocke sei noch nicht rechtskräftig.

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen, das Münzen und Medaillen verkauft, Verbraucher angerufen und anschließend eine Medaille samt Rechnung geschickt. Wie die Verbraucherschützer mitteilten, hatte der Versandhändler vor Gericht angegeben, der vermeintliche Kunde habe sich nach einem Telefonat von gut eineinhalb Minuten Dauer mit der Bestellung einverstanden gezeigt.

Verbraucher am Telefon überrumpelt

Das Landgericht Hildesheim stufte dieses Vorgehen in seinem Urteil den Angaben zufolge dagegen als unzumutbare Belästigung ein. Der betroffene Verbraucher habe sich nicht an den Anruf erinnern können und sei sich sicher gewesen, niemals etwas bestellt zu haben. Die Richter hielten es laut Mitteilung der Verbraucherzentrale für ausgeschlossen, dass er während des kurzen Telefonats eine freie Entscheidung darüber hätte treffen können, ob er mit der Zusendung der Medaille und den Bedingungen dafür einverstanden sei. Bei solchen Telefonaten handele sich vielmehr um eine Überrumpelung der Betroffenen.

Ware muss nicht zurückgesendet werden

Die Verbraucherzentrale warnte vor diesem Hintergrund vor "schwarzen Schafen" im Versandhandel, die versuchten, Bürgern telefonisch eine Warenbestellung unterzuschieben. "Dabei spekulieren die Unternehmen offenbar darauf, dass der Empfänger die Rechnung bezahlt, weil er sich nicht mehr genau an den Anruf erinnert und keinen Ärger bekommen will", teilten die Verbraucherschützer mit. Dazu sei der Verbraucher jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn er die Ware nicht bestellt habe. Genauso wenig müsse er die ungebetene Sendung aufbewahren oder zurücksenden.

17.06.2010

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