Falsche Rechnung - richtige Reklamation
Viele Verbraucher haben schon einmal eine falsche Abrechnung für ihren Telefon- bzw. Internetanschluss bekommen. Bei der großen Menge an Abrechnungsdaten sind Fehler offenbar nicht zu vermeiden. Aber wie erkenne ich als Kunde solche Fehler und vor allem, wie kann ich dagegen vorgehen?
Zunächst einmal sollte jede Rechnung überprüft und nicht ungelesen abgeheftet werden. Ein Einzelverbindungsnachweis (EVN) hilft bei der Kontrolle. Der EVN ist in der Standardausführung kostenlos und enthält Datum, Beginn und Ende der Verbindung, Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten bzw. Verbindungspreis sowie die Zielrufnummer . Wünscht der Kunde weitere Angaben wie Nebenstellennummer oder Beginn, Ende und Dauer der Verbindung statt nur zwei dieser Merkmale, dürfen Telefonanbieter Entgelte berechnen. Doch Vorsicht, warnen Verbraucherschützer: Viele Netzbetreiber berechnen bereits dann Gebühren für den EVN, wenn nur die Zielrufnummern vollständig aufgeführt werden. Das allerdings gehört zum kostenlosen Standardservice. Kunden der Deutschen Telekom finden in ihrer Rechnung auch eine Verbindungsübersicht inklusive EVN der geführten Call-by-Call-Gespräche. Verbraucher, die einen Preselection-Vertrag geschlossen haben oder Call-by-Call mit Anmeldung nutzen, bekommen von dem jeweiligen Anbieter eine separate Rechnung und müssen den Verbindungsnachweis bei diesem beantragen. Fallen bei der Kontrolle der Rechnungen Fehler oder unklare Posten auf, sollte man diese unverzüglich reklamieren. Das muss binnen acht Wochen nach Rechnungsstellung erfolgen. Hintergrund: Spätestens sechs Monate nach Rechnungsversand werden alle Verbindungsdaten automatisch gelöscht. Bezahlt der Kunde seine Rechnung anstandslos, können die Telefongesellschaften die Daten auch schon früher löschen. Deshalb sollten vorsichtige Kunden, wenn es die AGB ihres Anbieters erlauben, die Rechnungssummen nicht per Lastschrift abbuchen lassen. Beanstandungen richtet man direkt an das Unternehmen, dessen Forderungen ungerechtfertigt erscheinen. Achtung: Bei Call-by-Call-Telefonaten ist dies nicht die Deutsche Telekom, die die Rechnungen verschickt. Die Kontaktdaten der Billig-Anbieter findet der Kunde auf seiner Telekom-Rechnung bzw. auf den Anbieterseiten von billiger-telefonieren.de. Achtung Falle: Wird nicht pünktlich gezahlt, schickt die Deutsche Telekom eine Mahnung. Angemahnt werden jedoch nur ihre eigenen Forderungen. Die Beträge für die anderen Telefongesellschaften muss der Bonner Konzern nicht eintreiben. Das heißt: Verbraucher, die nach der Zahlungsaufforderung der Telekom versehentlich nur die Telekom-Gebühren bezahlen, werden von den Call-by-Call-Anbietern separat angemahnt. Das kann deutlich später erfolgen. Diese Mahnungen sollten deshalb genau mit der ursprünglichen Rechnung verglichen werden. Derzeit verschicken einige Anbieter Mahnungen zu Rechnungen aus dem Jahr 2005. Diese sind nach Angaben der Verbraucherzentrale bereits verjährt und brauchen nicht bezahlt zu werden. Rechnungen aus 2006 allerdings sind noch nicht verjährt. Verbraucherschützer raten bei der Reklamation zur Schriftform per Einschreiben. Hintergrund: Telefonische Beschwerden lassen sich später nur schwer nachweisen. In dem Brief sollte der beanstandete Fehler möglichst genau beschrieben sein. Für korrekte Reklamationen halten die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen: Website der Verbraucherzentrale und Rheinland-Pfalz: Website der Verbraucherzentrale Musterbriefe bereit. Die beanstandeten Rechnungsposten muss der Kunde nicht bezahlen. Sie gelten bis zur Klärung der Angelegenheit nicht als Zahlungsrückstand und können nicht angemahnt werden. Der nicht reklamierte Rechnungsanteil jedoch sollte unverzüglich bezahlt werden. Andernfalls drohen Mahnungen und möglicherweise die Sperrung des Anschlusses. Wenn der Kunde die Telefonrechnung beanstandet, muss der Netzbetreiber nachweisen, dass die Verbindungen richtig berechnet wurden und die technischen Einrichtungen für die Ermittlung der Verbindungsentgelte fehlerfrei funktionierten. Dazu wird dieser in der Regel die Verbindungsdaten in einem Einzelentgeltnachweis (EEN) aufschlüsseln und seine technischen Anlagen überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung muss er dem Kunden nur auf Verlangen vorlegen. Ergibt die Prüfung Mängel, wird zu Gunsten des Kunden vermutet, dass der Rechnungsposten falsch ist. Sind dagegen technische Prüfung und EEN in Ordnung, muss der Verbraucher darlegen, dass die Rechnung dennoch nicht korrekt ist. Der bloße Hinweis auf die eigene Abwesenheit genügt insbesondere dann nicht, wenn das Telefon anderen wie Familienmitgliedern, Untermietern oder Nachbarn zugänglich war. Nur wer nachweislich mit allen Mitteln versucht hat, den Zugang zu seinem Telefon zu verhindern, muss für Telefonverbindungen Dritter nicht aufkommen.
16.02.2009

