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Call-by-Call

Warnung vor unberechtigten Mahnungen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt die Nutzer von Telefon-Billigvorwahlen (Call-by-Call) vor unberechtigten Mahnungen von Telefonanbietern. Derzeit häuften sich Anfragen zu Mahnungen mit Forderungen, die teils mehrere Jahre zurücklägen.

(AFP) - Die Verbraucherschützer raten Betroffenen zu prüfen, ob die Nachforderungen überhaupt noch gerechtfertigt oder nicht bereits schon verjährt seien. In der Regel gehe es um Beträge von bis zu drei Euro. Dazu könnten jedoch noch weitere 20 bis 30 Euro kommen, wenn Verbraucher säumig seien und die Anbieter ein Inkassobüro oder einen Anwalt einschalteten.

Hintergrund: Die Telefonate über Call-by-Call werden nicht von den einzelnen Anbietern abgerechnet, sondern erscheinen auf der Rechnung der Deutschen Telekom. Diese reicht die auf die jeweilige Sparvorwahl entfallenden Summen an die einzelnen Anbieter weiter.

Bezahlt ein Kunde eine Rechnung nicht oder nur teilweise, bekommt er eine Mahnung von der Telekom. Darin sind jedoch nur die bei dem Bonner Konzern fälligen Kosten aufgeführt, nicht aber die Forderungen der Call-by-Call-Anbieter, weil diese sich um die Mahnungen ihrer ausstehenden Gebühren selbst kümmern müssen. Weil die Anbieter der Sparvorwahlen mit der Kontrolle der Zahlungseingänge nur langsam vorankommen, kann es geschehen, dass deren Mahnungen viel später eintreffen. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, die Mahnung mit der ursprünglichen Rechnung abzugleichen.

Nachforderungen aus dem Jahr 2005 und früher sind den Verbraucherschützern zufolge bereits verjährt und müssen nicht mehr bezahlt werden. Werden jedoch Telefonkosten von 2006 an angemahnt, sollten sich Verbraucher von ihrem Anbieter "die Richtigkeit der Forderung nachweisen lassen", erklärte die Verbraucherzentrale. Überweisen Kunden berechtigte Forderungen trotz der Aufforderung nicht, kann der Call-by-Call-Anbieter einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Einzug beauftragen. Hierzu sei keine weitere Mahnung erforderlich. Für die anfallenden Kosten müsse dann der Telefonkunde geradestehen.

29.01.2009

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