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Urteil

Betriebsrat kann auch in Filialen auf Internetzugang pochen

In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil stellten Stuttgarter Richter fest, dass Arbeitgeber auch dem Betriebsrat einer Unternehmensfiliale einen Internetzugang zur Verfügung stellen müssen. Sonst sei das unabhängige Arbeiten des Betriebsrats nicht gewährleistet.

Stuttgart (ddp/red) - Ohne das Internet könnten sich Arbeitnehmervertreter kaum aktuell über Gesetzesänderungen und neue Urteile der Arbeitsgerichte informieren. Dies sei aber Voraussetzung für die Arbeit eines Betriebsrats, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie jetzt bekannt wurde.

Unabhängigkeit ist wichtig

Der Arbeitgeber dürfe vom Betriebsrat einer Filiale auch nicht verlangen, den vorhandenen Internetzugang eines Mitglieds im Gesamtbetriebsrat zu nutzen. Denn dann könne der Betriebsrat in der Filiale seine Aufgaben nicht mehr selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen, wie es das Gesetz fordere, führten die Richter aus.

Kostengründe zählen nicht

Damit war die Klage eines Betriebsrats erfolgreich, der die Interessen von 54 Beschäftigten einer Filiale eines Textileinzelhändlers mit rund 16 000 Angestellten vertritt. Das Unternehmen hatte die Einrichtung eines Internetzugangs für den Computer des Betriebsrats unter anderem aus Kostengründen abgelehnt.

31.03.2009

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