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Sonderkündigung: DSL-Vertrag vorzeitig kündigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Sie möchten vorzeitig raus aus Ihrem DSL-Vertrag? In einigen Fällen kann man sein Recht auf eine außerordentliche Kündigung geltend machen. Wir geben Tipps, wann das Sonderkündigungsrecht gilt und wie man es durchsetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aus wichtigen Gründen wie eine Preiserhöhung oder ausbleibende Leistung lässt sich der DSL-Vertrag außerordentlich kündigen. Bei letzterem muss der Kunde dies dem Provider per Messungen nachweisen. Ein Umzug berechtigt nicht automatisch zur Kündigung des DSL-Vertrags.
  • Zur erfolgreichen Kündigung des DSL-Vertrags sind einige Punkte zu beachten. Die Kündigung muss dem Internetanbieter schriftlich vorliegen. Außerdem sind Fristen einzuhalten. Auch weitere Angaben müssen enthalten sein.
  • Bei Ärger mit dem Provider können sich Verbraucher an die Bundesnetzagentur wenden, die als Schlichtungsstelle fungiert.

Verkürzte Kündigungsfrist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

Die meisten DSL-Verträge haben eine Laufzeit von 24 Monaten. Eine Kündigung ist mit angemessener Frist jeweils zum Vertragsende möglich. Nach der Mindestlaufzeit von 24 Monaten kann eine Kündigung monatlich erfolgen. Doch was, wenn man mit seinem Vertrag nicht mehr zufrieden ist, umzieht oder ihn aus sonstigen Gründen vorab beenden möchte und der nächste Kündigungstermin noch in weiter Ferne liegt? Dank dem Recht zur außerordentlichen Kündigung, wie es im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist, ist in manchen Fällen eine vorzeitige Kündigung des DSL-Vertrages möglich.

Preiserhöhung ermächtigt zur Sonderkündigung

Natürlich ist eine außerordentliche Kündigung nicht immer möglich, sondern nur in speziellen Fällen. Ein Sonderkündigungsrecht muss der Provider etwa einräumen, wenn er die Preise für den DSL-Anschluss erhöht. Hier müssen Kunden jedoch aufpassen und schnell handeln, da die Frist zur Sonderkündigung mit häufig nur einigen Wochen recht kurz sein kann. Außerdem kann es sein, dass die AGB des Anbieters geringfügige Preiserhöhungen (weniger als fünf Prozent) als Grund für eine Sonderkündigung ausschließen.

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Sonderkündigung bei ausbleibender Leistung

Ein weiterer Grund zur außerordentlichen Kündigung des DSL-Vertrages liegt vor, wenn der Provider die im Vertrag versprochenen Leistungen nicht erbringen kann oder häufig Störungen auftreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dem Provider eine angemessene Frist (als angemessen gelten zwischen zwei und drei Wochen) zur Fehlerbehebung zu setzen. Das gilt auch bei falschen Rechnungen, defekter Hardware oder nicht aufgetauchtem Service-Mitarbeiter. Tritt danach das Problem noch immer auf, hat der Kunde ein Kündigungsrecht.

Häufiger Reibungspunkt dürfte hier unter anderem die Internetgeschwindigkeit sein. Da Anbieter jedoch mit "bis zu"-Geschwindigkeitsangaben werben, ist klar, dass man sich nicht auf die Maximal-Angaben verlassen kann. Um eine zu geringe Surfgeschwindigkeit (Minderleistung) festzustellen, sollte man laut Bundesnetzagentur:

  • 30 Geschwindigkeitsmessungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen und die Ergebnisse festhalten.
  • Zwischen den Messtagen sollte jeweils ein Kalendertag Abstand sein.
  • Für eine Preisminderung reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.
  • Werden an zwei von drei Messtagen nicht einmal 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit erreicht, liegt ebenfalls eine Minderleistung vor.

Bei der Messung hilft etwa die Desktop-App der Bundesnetzagentur . Sie dient als Nachweisverfahren, um beim Provider einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht durchzusetzen.

Berechtigt ein Umzug zur außerordentlichen Kündigung?

Wer umzieht, hat zunächst nicht das Recht, seinen DSL-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Umzug ist dem Provider zu melden, welcher daraufhin prüft, ob er die vereinbarten Leistungen auch am neuen Wohnort erbringen kann. Nur wenn der Internetanbieter den neuen Wohnort nicht beliefern kann, darf vom Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat Gebrauch gemacht werden. Zieht man ins Ausland, gilt grundsätzlich das Gleiche.

Unzureichender Service?

Wer an der Kundenhotline unfreundlich behandelt oder gar beleidigt wurde, könnte dies mit einer Kündigung quittieren wollen. Rein rechtlich ist dies auch durchaus legitim und eine Sonderkündigung möglich, leider fehlt es oft an Beweisen, sodass die Sonderkündigung im Zweifelsfall nur schwer durchzusetzen ist.

Anbieter zeigen sich häufig kulant

Ein weiterer Grund, seinen Vertrag vorzeitig beenden zu wollen, kann der Zusammenzug zweier Partner sein, sodass zwei Festnetzanschlüsse unnötig werden. Auch Engpässe auf dem Konto könnten den einen oder anderen dazu verleiten, seinen DSL-Vertrag kündigen zu wollen. Gründe zur außerordentlichen Kündigung sind dies leider nicht, auch wenn hier viele DSL-Anbieter dem Kunden entgegenkommen. Anders sieht es aus, wenn der Vertragsnehmer verstorben ist – hier lässt sich der Vertrag grundsätzlich mit sofortiger Wirkung beenden.

Schritte zur erfolgreichen Kündigung

Tritt nun eine der besagten Situationen ein, muss die Sonderkündigung schriftlich dem Provider vorgelegt werden. Am besten man versendet die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, sodass man einen Beleg für die Ankunft beim DSL-Anbieter in der Hand hält.

Ist vorab eine Frist zur Behebung von Fehlern notwendig, kann man Fristsetzung und Sonderkündigung trotz allem gleichzeitig abhandeln, indem man die Frist setzt und erklärt, das bei Nichtbehebung der Defizite das Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen wird.

In der Sonderkündigung dürfen die persönlichen Vertragsdaten und eine genaue Beschreibung des Kündigungsgrundes nicht fehlen. Auch an den Widerruf einer eventuell vorliegenden Einzugsermächtigung sollte gedacht werden. Nun sollte eigentlich alles seinen Lauf nehmen: Der Provider bestätigt bestenfalls die Kündigung und stellt keine weiteren Forderungen an Sie. Sollte dies nicht der Fall sein, und der Provider weiterhin Rechnungen senden, sollte der Kunde diesen mit Verweis auf die erfolgte Kündigung konsequent widersprechen.

Krach mit dem Provider? Schlichtungsstelle hilft

Glaubt man, ein Sonderkündigungsrecht zu haben, ohne dass der Provider sich einsichtig zeigt, muss man nicht gleich vor Gericht ziehen. Kunden können sich in solchen Fällen auch an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden, welche versucht, die Streitigkeit außergerichtlich und zur Zufriedenheit beider Parteien beizulegen. Hierzu ist eine freiwillige Mitarbeit beider Seiten nötig, wobei auch die DSL-Anbieter häufig ein Interesse daran haben, nicht vor Gericht ziehen zu müssen.

Spezielle Angebote für Wechsler

Was kann man tun, wenn man ein besseres Angebot findet, aber nicht sofort aus seinem DSL-Vertrag herauskommt? Viele Provider halten für genau diesen Fall, dass ein DSL-Wechsel aus dem laufenden Vertrag heraus erfolgt, spezielle Angebote parat. So muss man als Wechselwilliger beispielsweise für die Zeitspanne, die der alte Vertrag noch läuft, beim neuen Anbieter keine Grundgebühr zahlen. So erspart man sich die doppelte Zahlung und der neue Provider kann schon jetzt einen neuen Kunden an Land ziehen.

Oder aber man wird nicht nur mit den Neukunden-Konditionen belohnt, sondern erhält zusätzlich noch einen Bonus von zum Beispiel 100 Euro. Von allen Lösungswegen ist dieser ganz klar der günstigste, deshalb sollte man sich auch nicht scheuen und beim neuen Wunschanbieter "an die Tür klopfen".

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